Mittwoch, 5. Mai 2010

Privates Filesharing

In einem Urteil des OLG Düsseldorf zu Rapidshare heißt es ganz unten:
"Nach § 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz ist es niemandem verwehrt, einer rechtmäßig erworbenen Filmkopie auf externen Servern zu privaten Zwecken zu speichern."
Denn dies würde sonst den "
Bereich der Privatkopierfreiheit berühren", wie das Urteil erklärt.
"Er darf dann aber seinerseits nicht den entsprechenden „Standort” in der Öffentlichkeit preisgeben."



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