In einem Urteil des OLG Düsseldorf zu Rapidshare heißt es ganz unten:
"Nach § 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz ist es niemandem verwehrt, einer rechtmäßig erworbenen Filmkopie auf externen Servern zu privaten Zwecken zu speichern."
Denn dies würde sonst den "Bereich der Privatkopierfreiheit berühren", wie das Urteil erklärt.
"Er darf dann aber seinerseits nicht den entsprechenden „Standort” in der Öffentlichkeit preisgeben."
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